Wer ein Erbe ausschlagen will, hat dafür wenig Zeit und muss die Frist auf den Tag genau einhalten, sonst gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, ein Fehler, den man nicht mehr rückgängig machen kann. Besonders bei überschuldeten Nachlässen oder baufälligen Immobilien kann die Ausschlagung der einzige Weg sein, um nicht für fremde Schulden geradezustehen. Dieser Artikel erklärt die Sechs-Wochen-Frist, die Kosten beim Nachlassgericht und was passiert, wenn die gesamte Erbenkette nacheinander ausschlägt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die rechtliche Lage kann sich ändern, prüfe aktuelle Regelungen stets mit einer Fachkraft.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat. Lebte der Erblasser zuletzt im Ausland oder hält sich der Erbe selbst im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 BGB). Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen, eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachweisbarem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses.
Die Frist beginnt nicht erst mit der offiziellen Testamentseröffnung, sondern bereits mit der tatsächlichen Kenntnis vom Erbfall. Wer also schon vor der Testamentseröffnung weiß, dass er gesetzlicher Erbe ist, rechnet die sechs Wochen besser ab diesem früheren Zeitpunkt statt ab dem Gerichtstermin. Genau dieser Irrtum führt in der Praxis regelmäßig zu Fristversäumnissen.
Wie läuft die Ausschlagung praktisch ab?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift vor Ort oder in notariell beglaubigter Form. Eine formlose Erklärung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus, selbst wenn der Inhalt eindeutig ist. Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen und nicht das Gericht am eigenen Wohnort, eine Verwechslung, die bei der ersten Kontaktaufnahme fast jeden überrascht.
Ein Punkt lässt sich dabei kaum oft genug betonen. Sobald ein Erbe die Erbschaft ausdrücklich annimmt oder sich wie ein Erbe verhält, etwa indem er Nachlassgegenstände verkauft oder Zahlungen vom Nachlasskonto veranlasst, gilt die Ausschlagungsmöglichkeit als verwirkt. Wer noch unsicher ist, sollte deshalb vor der Sechs-Wochen-Frist keine eigenmächtigen Handlungen im Namen des Nachlasses vornehmen.
Was kostet die Ausschlagung beim Nachlassgericht?
Die Gebühr für die Ausschlagungserklärung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und beträgt mindestens 30 Euro. Bei einer Erbschaft im Wert von 10.000 Euro liegt die Gebühr bei rund 37,50 Euro, bei 100.000 Euro bei etwa 136,50 Euro und bei 200.000 Euro bei ungefähr 217,50 Euro (Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1). Wer die Erklärung notariell beurkunden lässt statt sie direkt beim Nachlassgericht abzugeben, zahlt obendrauf noch die Notarkosten. Der direkte Weg zum Nachlassgericht ist deshalb in den meisten Fällen die günstigere Wahl.
Aus welchen Gründen schlagen Erben eine Erbschaft aus?
Am häufigsten steckt ein überschuldeter Nachlass dahinter, wenn also die Schulden des Verstorbenen den Wert des Vermögens übersteigen. Da die Erbenhaftung in Deutschland grundsätzlich auch das eigene Vermögen erfasst, sobald keine Haftungsbeschränkung erwirkt wird, kann die Annahme einer überschuldeten Erbschaft für den Erben finanziell riskant werden. Auch baufällige oder mit Altlasten behaftete Immobilien führen häufig zur Ausschlagung, weil Sanierungs- oder Rückbaukosten den möglichen Verkaufserlös übersteigen können.
Daneben gibt es persönliche Gründe, etwa wenn der Erbe im Ausland lebt und sich den organisatorischen Aufwand einer Nachlassabwicklung nicht zutraut, oder wenn er aus familiären Gründen bewusst zugunsten der eigenen Kinder ausschlagen möchte. Die nächste Generation rückt dann automatisch in die Erbenstellung nach, steuerlich kann das sogar von Vorteil sein.
Was passiert, wenn alle Erben nacheinander ausschlagen?
Schlägt der zunächst berufene Erbe aus, rückt automatisch die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nach, etwa die Kinder des Ausschlagenden oder, falls keine vorhanden sind, die nächsten Verwandten. Diese neue Erbenposition löst wiederum eine eigene Sechs-Wochen-Frist aus, die erst mit der Kenntnis von der eigenen Erbenstellung zu laufen beginnt, nicht automatisch mit der Ausschlagung des Vorgängers. Haben am Ende sämtliche gesetzlichen Erben ausgeschlagen, fällt der Nachlass an den Staat. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten haftet dieser nur mit dem Nachlassvermögen selbst, nicht mit dem Staatshaushalt.
Wer aus einer überschuldeten Erbschaft aussteigen möchte, sollte deshalb möglichst frühzeitig auch die nachrückenden Familienmitglieder informieren, damit diese ihre eigene Frist nicht versehentlich verpassen. Fehlt diese Kommunikation innerhalb der Familie, lassen einzelne Nachrücker die Ausschlagungsfrist regelmäßig verstreichen, schlicht weil sie von ihrer neuen Erbenstellung nichts wissen.
Gibt es eine Alternative zur kompletten Ausschlagung?
Wer nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, muss nicht zwangsläufig komplett ausschlagen. Über die sogenannte Haftungsbeschränkung, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren, lässt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass selbst begrenzen, das eigene Vermögen bleibt dann geschützt. Diese Variante lohnt sich vor allem, wenn wertvolle persönliche Gegenstände oder eine Immobilie im Nachlass stecken, die der Erbe eigentlich behalten möchte, obwohl die genaue Vermögenslage noch unklar ist.
Der Aufwand für eine Haftungsbeschränkung ist höher als bei einer einfachen Ausschlagung, weil ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung beim zuständigen Gericht beantragt und begründet werden muss. Wer vor dieser Entscheidung steht, sollte die Fristen genau im Blick behalten, denn auch die Haftungsbeschränkung ist an bestimmte Zeiträume gebunden und lässt sich nicht beliebig lange hinauszögern.
Kann ich eine Ausschlagung später widerrufen?
Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich grundsätzlich nicht einfach zurücknehmen, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch werthaltiger war als angenommen. Eine Anfechtung der Ausschlagung ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem nachweisbaren Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses oder bei arglistiger Täuschung durch Dritte. Wer unsicher ist, investiert vor der Erklärung besser etwas mehr Zeit in die Prüfung des Nachlasses, als sich hinterher auf eine Anfechtung zu verlassen, die in der Praxis nur selten Erfolg hat.
Häufige Fragen zum Erbe ausschlagen
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung, bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Muss ich die Ausschlagung persönlich beim Gericht erklären?
Die Erklärung kann persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder notariell beglaubigt eingereicht werden. Eine formlose E-Mail oder ein Brief reichen nicht aus.
Was kostet die Ausschlagung eines Erbes?
Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert und beträgt mindestens 30 Euro, bei größeren Nachlässen entsprechend mehr nach der gesetzlichen Gebührentabelle.
Was passiert, wenn ich ausschlage und meine Kinder das Erbe nicht wollen?
Rücken Kinder als nächste gesetzliche Erben nach, beginnt für sie eine eigene Sechs-Wochen-Frist, sobald sie von ihrer Erbenstellung erfahren. Auch sie können unabhängig ausschlagen.