Die Steuerklasse mit Faktor, offiziell Steuerklasse IV mit Faktor, verteilt den Splittingvorteil eines Ehepaars schon beim monatlichen Lohn so, wie es den tatsächlichen Einkommensanteilen entspricht. Die Jahressteuer ändert sich dadurch nicht um einen Cent. Anders wird nur, wann und bei wem sie abgezogen wird. Das klingt nach Buchhaltung, reicht aber weit über die Lohnabrechnung hinaus, bis zum Elterngeld und zu der Frage, wer im Frühjahr eine Nachzahlung an das Finanzamt überweist.
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung durch einen zugelassenen Finanz- oder Anlageberater. Bitte wende dich bei konkreten Fragen an eine qualifizierte Fachkraft.
Was der Faktor in der Steuerklasse IV bewirkt
Beim Faktorverfahren bleiben beide Partner in Steuerklasse IV, ihre Lohnsteuer wird aber mit einem individuellen Faktor unter 1 multipliziert und dadurch gesenkt. Geregelt ist das seit 2010 in § 39f des Einkommensteuergesetzes. Im Ergebnis entspricht der monatliche Abzug beider Partner zusammen ziemlich genau der Einkommensteuer, die das Paar am Jahresende nach dem Splittingtarif schuldet.
In der Kombination IV/IV wird jeder Partner so besteuert, als wäre er allein, und der Splittingvorteil kommt erst ein Jahr später mit der Steuererklärung als Erstattung zurück. In der Kombination III/V bekommt der Besserverdienende den Löwenanteil der Freibeträge, der Partner in Steuerklasse V zahlt dafür überproportional viel Lohnsteuer. Weil III/V den Vorteil pauschal verteilt statt nach den echten Einkommen, endet das Jahr oft mit einer Nachzahlung.
Verbreitet ist III/V trotzdem. Für das Veranlagungsjahr 2020 hatten 39 Prozent der zusammen veranlagten Paare mit zwei Arbeitslöhnen die Kombination III/V gewählt, rund 2,1 Millionen Paare. Frauen fanden sich dabei gut achtmal so häufig in Steuerklasse V wie Männer (Statistisches Bundesamt, 2024). Das niedrige Netto in Steuerklasse V bleibt dabei nicht auf dem Papier. Wer jeden Monat sieht, wie wenig von ein paar zusätzlichen Stunden übrig bleibt, überlegt es sich zweimal, die Arbeitszeit aufzustocken, obwohl die gemeinsame Rechnung des Paares ganz anders aussieht.
So berechnet das Finanzamt den Steuerklasse-Faktor
Der Steuerklasse-Faktor ist das Verhältnis aus der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren und der Summe der Lohnsteuer, die beide Partner in Steuerklasse IV zahlen würden. Das Finanzamt rechnet ihn auf drei Nachkommastellen genau aus, ohne zu runden, und trägt ihn nur ein, wenn er unter 1 liegt.
Als Formel geschrieben heißt das Faktor = Y ÷ X. Y steht für die voraussichtliche Einkommensteuer beider Partner nach dem Splittingtarif und X für die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Steuerklasse IV. Grundlage sind die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne, die ihr im Antrag angebt.
Die Finanzverwaltung NRW rechnet dazu ein Beispiel vor. Partner A verdient 30.000 Euro im Jahr, Partner B 12.000 Euro. In Steuerklasse IV würden A 4.608 Euro und B 119 Euro Lohnsteuer zahlen, zusammen 4.727 Euro. Die gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif beträgt aber nur 4.342 Euro. Daraus ergibt sich ein Faktor von 4.342 ÷ 4.727 = 0,918. Der Arbeitgeber von A zieht nun 4.608 × 0,918 = 4.230 Euro ab, der Arbeitgeber von B 119 × 0,918 = 109 Euro (Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Lohnsteuerklassen). Die Beträge stammen aus einem früheren Tarifjahr und verschieben sich jedes Jahr ein wenig, am Prinzip ändert das nichts.
In Y fließen nur die Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen ein, dazu eventuell eingetragene Freibeträge. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, ein Gewerbe oder ein Nebenjob in Steuerklasse VI bleiben außen vor. Wer solche Einkünfte hat, muss trotz Faktor mit einer Nachzahlung rechnen.
3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor im Vergleich
Mit Faktor zahlt das Paar unterm Jahr fast genau die Steuer, die es am Ende schuldet, während III/V zu wenig und IV/IV zu viel abzieht. Die Zahlen aus dem NRW-Beispiel machen das greifbar:
| Kombination | Lohnsteuer A | Lohnsteuer B | Summe | Ergebnis der Steuererklärung |
|---|---|---|---|---|
| III/V | 1.492 € | 2.071 € | 3.563 € | Nachzahlung 779 € |
| IV/IV | 4.608 € | 119 € | 4.727 € | Erstattung 385 € |
| IV/IV mit Faktor 0,918 | 4.230 € | 109 € | 4.339 € | praktisch ausgeglichen |
Die Tabelle erklärt auch, warum III/V so beliebt bleibt. Unterm Jahr hat das Paar damit das höchste gemeinsame Netto, im Beispiel 1.164 Euro mehr als mit IV/IV. Wer die spätere Nachzahlung zuverlässig zurücklegt, hat daran nichts auszusetzen. In der Praxis verschwindet das Geld aber oft im Alltag, und im Frühjahr kommt ein Bescheid, mit dem keiner gerechnet hat. Genau diese Überraschung nimmt der Faktor heraus.
Wenig oder gar nichts bringt der Faktor in drei Fällen.
- Alleinverdiener. Hat nur ein Partner Arbeitslohn, ist Steuerklasse III für ihn die einfachere Lösung.
- Fast gleiche Gehälter. Liegt der Faktor bei 1 oder darüber, trägt das Finanzamt keinen ein, und IV/IV passt ohnehin.
- Hohe Nebeneinkünfte. Weil der Faktor nur Arbeitslöhne abbildet, gleicht er Nachzahlungen aus Vermietung oder Selbstständigkeit nicht aus.
Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld: wo der Faktor Geld bewegt
Lohnersatzleistungen richten sich nach dem Nettolohn, und hier macht die Steuerklasse oft mehr aus als bei der Steuer selbst. Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt. Wer in Steuerklasse V ein niedriges Netto hat, bekommt entsprechend weniger Elterngeld, und dieses Geld holt keine Steuererklärung zurück.
Für das Elterngeld gilt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum in der überwiegenden Zahl der Monate eingetragen war (§ 2c Abs. 3 BEEG). Die neue Steuerklasse muss also in mindestens sieben der zwölf Monate des Bemessungszeitraums gelten, bei angestellten Müttern ist das in der Regel das Jahr vor Beginn des Mutterschutzes. Wer ein Kind plant, sollte das Thema deshalb früh angehen und nicht erst mit dem positiven Schwangerschaftstest. Wie es während der Elternzeit arbeitsrechtlich weitergeht, erklärt unser Artikel zur Kündigung während Elternzeit.
Beim Arbeitslosengeld ist die Agentur für Arbeit strenger. Wechselt ein Paar im Jahr der Arbeitslosigkeit die Steuerklasse, erkennt sie die neue Klasse nur an, wenn diese besser zur Einkommensverteilung passt als die alte (§ 153 Abs. 3 SGB III). Ein gut begründeter Faktor erfüllt diese Bedingung meist, ein kurzfristiger Sprung in Steuerklasse III dagegen nicht. Beim Krankengeld wirkt die Steuerklasse indirekt, weil es auf höchstens 90 Prozent des Nettos begrenzt ist.
Antrag, Frist und Gültigkeit
Den Faktor beantragt ihr gemeinsam beim Wohnsitzfinanzamt, entweder mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder online über Mein ELSTER. Im Antrag gebt ihr die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beider Partner an, das Finanzamt berechnet daraus den Faktor und übermittelt ihn als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal an beide Arbeitgeber.
Soll der Faktor noch im laufenden Jahr gelten, muss der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt sein. Einmal eingetragen, gilt der Faktor bis zum Ende des Folgejahres, also bis zu zwei Kalenderjahre. Danach braucht ihr einen neuen Antrag. Ändern sich die Gehälter deutlich, etwa durch einen Jobwechsel oder den Wechsel in Teilzeit, könnt ihr den Faktor vorher neu berechnen lassen. Sonst wächst die Abweichung am Jahresende wieder.
Mit dem Faktor seid ihr verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Weil der Faktor auf Prognosen beruht, gleicht erst die Veranlagung die letzten Differenzen aus. Für Paare, die ohnehin jedes Jahr eine Erklärung machen, ist das kein Mehraufwand.
Trennung, Jobwechsel, Elternzeit: wann ihr den Faktor neu braucht
Der Faktor ist eine Momentaufnahme, und jede größere Veränderung im Berufsleben eines Partners macht ihn ungenau. Wechselt einer den Job, reduziert auf Teilzeit oder geht in Elternzeit, stimmen die Jahreslöhne aus dem Antrag nicht mehr. Der Arbeitgeber rechnet trotzdem mit dem alten Faktor weiter, bis das Finanzamt einen neuen übermittelt, und am Ende steht genau die Nachzahlung oder Erstattung, die ihr vermeiden wolltet.
Bei der Elternzeit lohnt ein genauer Blick. Elterngeld fließt zwar steuerfrei aufs Konto, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Der Faktor bildet das nicht ab, weil er nur Arbeitslöhne kennt. Paare mit Elterngeldbezug sollten für das Jahr der Geburt deshalb etwas Geld zurücklegen, ganz gleich, welche Steuerklassen sie gewählt haben.
Leben die Partner dauerhaft getrennt, entfällt die Grundlage für das Faktorverfahren ebenso wie für jede Kombination aus III, IV und V. Im Trennungsjahr bleibt die Zusammenveranlagung noch möglich, ab dem Folgejahr gilt für beide Steuerklasse I oder mit Kind im Haushalt Steuerklasse II. Den Wechsel müsst ihr dem Finanzamt selbst melden, er passiert nicht automatisch.
Stand 2026: Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?
Nein, die Steuerklassen III und V bleiben bestehen, und der Faktor ist weiterhin freiwillig. Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes war 2024 zwar vorgesehen, III/V ab dem Jahr 2030 abzuschaffen und alle Paare in das Faktorverfahren zu überführen. Dieser Teil wurde im Dezember 2024 aus der beschlossenen Fassung gestrichen.
Einen neuen Gesetzentwurf dazu gibt es mit Stand September 2026 nicht. Manche Ratgeber nennen 2030 trotzdem noch als festes Datum, das ist schlicht überholt. Wer den Faktor wählt, sollte das tun, weil er zur eigenen Situation passt, und nicht, weil er angeblich bald Pflicht wird.
Häufige Fragen zur Steuerklasse mit Faktor
Wie finde ich meinen Steuerklasse-Faktor heraus?
Der Faktor steht auf deiner Lohnabrechnung direkt neben der Steuerklasse, meist in der Form „IV / 0,918“. Außerdem kannst du deine Lohnsteuerabzugsmerkmale in Mein ELSTER abrufen, dort ist der Faktor ebenfalls eingetragen.
Was ist besser, Steuerklasse 4 oder 4 mit Faktor?
Bei unterschiedlich hohen Gehältern ist 4 mit Faktor besser, weil beide Partner monatlich weniger Lohnsteuer zahlen und die Erstattung nicht erst ein Jahr später kommt. Bei nahezu gleichen Gehältern macht der Faktor keinen Unterschied.
Wie viel Netto bleibt bei Steuerklasse 4 mit Faktor?
Beide Partner haben mit Faktor mehr Netto als in Steuerklasse IV ohne Faktor. Der Besserverdienende hat weniger Netto als in Steuerklasse III, der Partner mit dem geringeren Gehalt deutlich mehr als in Steuerklasse V. Genaue Beträge liefert der Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Muss ich den Faktor jedes Jahr neu beantragen?
Nein, ein eingetragener Faktor gilt bis zum Ende des Folgejahres, also höchstens zwei Kalenderjahre. Danach stellt ihr einen neuen Antrag mit den aktuellen voraussichtlichen Jahreslöhnen, sonst rechnen beide Arbeitgeber wieder mit IV/IV ohne Faktor.
Gilt der Faktor auch für einen Nebenjob in Steuerklasse 6?
Nein, der Faktor gilt nur für die ersten Dienstverhältnisse beider Partner. Ein Nebenjob in Steuerklasse VI wird ohne Faktor abgerechnet und kann am Jahresende zu einer Nachzahlung führen.