Eine Kündigung während der Elternzeit ist für Arbeitgeber nur in seltenen Ausnahmefällen möglich und nie ohne vorherige Zustimmung einer Landesbehörde. Umgekehrt kannst du selbst jederzeit kündigen, musst dabei aber zwischen zwei Fristen wählen und die Folgen fürs Arbeitslosengeld kennen. Entscheidend sind dabei zwei Dinge, der genaue Beginn des Schutzes und die kurze Liste von Gründen, die eine Behörde überhaupt gelten lässt.
Ab wann der Kündigungsschutz in der Elternzeit greift
Der Sonderkündigungsschutz beginnt, sobald du die Elternzeit beim Arbeitgeber verlangst, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn, und er endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. So regelt es § 18 Abs. 1 BEEG. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Vorlaufzeit auf 14 Wochen. Meldest du die Elternzeit also ein halbes Jahr im Voraus an, bist du trotzdem erst acht Wochen vor ihrem Start geschützt.
Der Schutz hängt weder von der Größe des Betriebs ab noch davon, ob du noch in der Probezeit steckst, und er gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Für Mütter überlappt er am Anfang mit dem Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz, das bis vier Monate nach der Entbindung reicht (§ 17 MuSchG).
Eine Grenze hat der Schutz allerdings. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch in der Elternzeit mit Ablauf der Befristung, dafür braucht es keine Kündigung, und der Sonderkündigungsschutz verlängert den Vertrag nicht.
Die Ausnahmen: Betriebsschließung, Insolvenz, schwere Pflichtverletzung
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur „in besonderen Fällen“ möglich, und was ein besonderer Fall ist, legt eine Verwaltungsvorschrift des Bundes aus dem Jahr 2007 fest. Die zuständige Behörde soll die Kündigung danach vor allem in diesen Situationen für zulässig erklären:
- Der Betrieb wird stillgelegt, oder die Abteilung wird geschlossen, ohne dass du anderswo im Unternehmen weiterarbeiten kannst.
- Der Betrieb wird verlagert, und eine Weiterbeschäftigung am neuen Ort ist nicht möglich oder wird von dir abgelehnt.
- Die Existenz des Betriebs wäre durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft gefährdet.
- Du hast besonders schwer gegen deine Pflichten verstoßen oder eine Straftat gegen den Arbeitgeber begangen.
- In sehr kleinen Betrieben mit in der Regel höchstens fünf Beschäftigten braucht der Arbeitgeber dringend eine qualifizierte Ersatzkraft, die er nur unbefristet einstellen kann.
Eine Insolvenz allein reicht nicht, entscheidend ist, ob der Betrieb tatsächlich stillgelegt wird. Auch die üblichen Gründe einer betriebsbedingten Kündigung, also Umstrukturierung oder Auftragsrückgang, genügen in der Regel nicht.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft Kleinbetriebe. In einigen Ratgebern steht, Firmen mit höchstens zehn Beschäftigten dürften in der Elternzeit ordentlich kündigen. Das stimmt nicht. Das Kündigungsschutzgesetz gilt dort zwar nicht, der Sonderkündigungsschutz aus dem BEEG aber sehr wohl, und auch der Kleinbetrieb braucht die Zustimmung der Behörde.
Das Zustimmungsverfahren bei der Behörde
Bevor der Arbeitgeber kündigen darf, muss die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung ausdrücklich für zulässig erklären. Welche Stelle das ist, regelt jedes Bundesland selbst. In Baden-Württemberg entscheidet der Kommunalverband für Jugend und Soziales und erhebt dafür je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 200 und 1.000 Euro (Serviceportal Baden-Württemberg, 2026). In anderen Ländern sind die Gewerbeaufsicht oder die Arbeitsschutzverwaltung der Bezirksregierungen zuständig.
Die Behörde hört dich an, bevor sie entscheidet. Nutze diese Gelegenheit und schildere deine Sicht schriftlich, etwa wenn es im Unternehmen doch eine Stelle gäbe, auf der du weiterarbeiten könntest. Gegen die Zulässigkeitserklärung kannst du Widerspruch einlegen und vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Erst nach der Zustimmung darf der Arbeitgeber kündigen, und zwar schriftlich auf Papier, denn eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist nach § 623 BGB unwirksam. Kündigt er ohne Zustimmung, verstößt die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig. Gegen eine Kündigung wehrst du dich mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, normalerweise innerhalb von drei Wochen nach Zugang. Braucht die Kündigung eine behördliche Zustimmung, beginnt diese Frist erst, wenn dir die Entscheidung der Behörde bekanntgegeben wurde (§ 4 Satz 4 KSchG). Verlass dich trotzdem nicht auf solche Feinheiten und geh zügig zu einer Fachanwältin, einem Fachanwalt oder zur Gewerkschaft.
Elternteilzeit und Zweitjob: gilt der Schutz auch dort?
Arbeitest du während der Elternzeit bei deinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit, bist du genauso geschützt wie in voller Elternzeit (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Der Schutz gilt außerdem, wenn du ohne Elternzeit in Teilzeit arbeitest und Elterngeld beziehst, dann für die Dauer des Elterngeldbezugs.
Anders sieht es bei einem Teilzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber aus. Dafür brauchst du die Zustimmung deines Hauptarbeitgebers, der sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern darf. Den Sonderkündigungsschutz des BEEG gibt der Wortlaut für das Arbeitsverhältnis beim zweiten Arbeitgeber nicht her, er spricht ausdrücklich von Teilzeit „bei demselben Arbeitgeber“. Im neuen Job gelten also die allgemeinen Regeln, in den ersten sechs Monaten also noch ohne Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Selbst kündigen während der Elternzeit: normale Frist oder drei Monate zum Ende
Du kannst während der Elternzeit jederzeit selbst kündigen, mit der ganz normalen Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Zusätzlich gibt dir § 19 BEEG ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten.
Dieses Sonderrecht ist vor allem dann nützlich, wenn deine reguläre Kündigungsfrist länger ist, und ein Beispiel zeigt, wie viel Zeit es spart. Deine Elternzeit endet am 31. März, dein Vertrag sieht sechs Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende vor. Mit § 19 BEEG reicht es, wenn die Kündigung spätestens am 31. Dezember beim Arbeitgeber eingeht, damit das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag der Elternzeit endet. Nach der normalen Frist hättest du bis Ende September kündigen müssen.
Der dritte Weg ist ein Aufhebungsvertrag. Er beendet das Arbeitsverhältnis zu einem frei vereinbarten Datum und ist oft der Rahmen, in dem Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, gerade weil sie in der Elternzeit sonst kaum kündigen können. Ein Geschenk ist er trotzdem selten. Mit der Unterschrift gibst du den Sonderkündigungsschutz auf und riskierst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld, Resturlaub, Klage: was nach einer Kündigung zählt
Nach einer Kündigung während der Elternzeit zählen finanziell vor allem das Arbeitslosengeld und der Resturlaub, und bei beiden steht das Gesetz stärker auf deiner Seite, als viele erwarten. Die dreiwöchige Klagefrist läuft dabei parallel, sie wartet nicht auf die Agentur für Arbeit. Elternzeit für ein Kind unter drei Jahren zählt als Versicherungszeit (§ 26 Abs. 2a SGB III), sodass ein Anspruch auch dann entstehen kann, wenn du lange nicht gearbeitet hast. Du musst allerdings für eine Arbeit verfügbar sein, also eine Kinderbetreuung organisiert haben.
Hast du selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, verhängt die Agentur für Arbeit meist eine Sperrzeit von zwölf Wochen, außer du kannst einen wichtigen Grund nach § 159 SGB III nachweisen. Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, bei kürzerer Vorlaufzeit innerhalb von drei Tagen, nachdem du vom Ende erfahren hast.
Beim Urlaub darf der Arbeitgeber deinen Jahresurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wenn du in dieser Zeit nicht in Teilzeit bei ihm arbeitest (§ 17 Abs. 1 BEEG). Die Kürzung muss er erklären, automatisch passiert sie nicht. Endet das Arbeitsverhältnis, muss er den verbleibenden Urlaub auszahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG). Prüf die Schlussabrechnung darauf genau, bei zehn offenen Urlaubstagen geht es schnell um einen Betrag im vierstelligen Bereich.
Was du nach einer Kündigung in der Elternzeit sofort tun solltest
Hältst du eine Kündigung in der Hand, zählen die ersten Tage mehr als alles, was danach kommt. Mit diesen fünf Schritten verpasst du keine Frist.
- Zugangsdatum notieren. Schreib auf, wann und wie die Kündigung angekommen ist, und bewahre den Umschlag auf. An diesem Datum hängen alle weiteren Fristen.
- Nach der Zustimmung fragen. Liegt keine Zulässigkeitserklärung der Behörde bei, fordere sie schriftlich an. Gibt es keine, ist die Kündigung unwirksam.
- Arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit geht online, eine verspätete Meldung kann dagegen eine Sperrzeit von einer Woche auslösen.
- Beraten lassen. Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Gewerkschaft oder die Rechtsschutzversicherung klären, ob sich eine Klage lohnt. Eine anwaltliche Erstberatung kostet Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Legt der Arbeitgeber einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nach, nimm ihn mit nach Hause und lass ihn prüfen.
Gerade in dieser Phase wird gern mit Zeitdruck gearbeitet. Eine Frist von drei Tagen für die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag hat rechtlich keine Bedeutung, die dreiwöchige Klagefrist dagegen sehr wohl.
Häufige Fragen zur Kündigung während der Elternzeit
Gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit auch für Väter?
Ja, der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für jeden Elternteil, der Elternzeit nimmt. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, sind beide bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber geschützt.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich während der Elternzeit gekündigt werde?
In der Regel ja, denn Elternzeit für ein Kind unter drei Jahren zählt als Versicherungszeit. Voraussetzung ist, dass du dich rechtzeitig arbeitsuchend meldest und für eine Arbeit zur Verfügung stehst, die Kinderbetreuung also geregelt ist.
Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich während der Elternzeit gekündigt werde?
Resturlaub, den du wegen der Kündigung nicht mehr nehmen kannst, muss der Arbeitgeber auszahlen. Er darf den Urlaub zuvor nur um ein Zwölftel pro vollem Elternzeitmonat kürzen, wenn er das ausdrücklich erklärt hat.
Kann ich während der Elternteilzeit gekündigt werden?
Nicht ohne Weiteres, denn Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit ist genauso geschützt wie die volle Elternzeit. Auch hier braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Vorzeitig beenden kannst du die Elternzeit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ausnahmen gelten bei der Geburt eines weiteren Kindes und bei besonderen Härtefällen, dann darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von vier Wochen widersprechen (§ 16 Abs. 3 BEEG).