Wann muss ein Vater kein Unterhalt zahlen? Seltener, als manche Väter hoffen, denn das Gesetz lässt kaum Schlupflöcher. Die Pflicht entfällt oder schrumpft im Kern in drei Situationen, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, wenn das Kind nicht mehr bedürftig ist oder wenn ein volljähriges Kind seinen Anspruch durch schweres Fehlverhalten verwirkt. Für jeden Fall gibt es feste Regeln im BGB und Zahlen aus der Düsseldorfer Tabelle.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die rechtliche Lage kann sich ändern, prüfe aktuelle Regelungen stets mit einer Fachkraft.
Wer Kindesunterhalt zahlt und wie lange
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange das Kind bedürftig und der Elternteil leistungsfähig ist (§§ 1601 bis 1603 BGB). Trennen sich Eltern minderjähriger Kinder, teilt das Gesetz die Last auf. Wer das Kind betreut, erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung, der andere zahlt Barunterhalt, und das ist in den meisten Familien nach wie vor der Vater (§ 1606 Abs. 3 BGB).
Ein festes Enddatum gibt es nicht, und auch der 18. Geburtstag beendet die Zahlungspflicht nicht, er verschiebt nur die Spielregeln. Unterhalt ist geschuldet, bis das Kind eine angemessene erste Ausbildung abgeschlossen hat und sich selbst finanzieren kann (§ 1610 BGB). Kommt nach der Lehre noch ein passendes Studium, zahlt ein Vater unter Umständen bis Mitte zwanzig.
Wie viel gezahlt wird, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf jedes Jahr zum 1. Januar anpasst. Ein Gesetz ist sie nicht, doch praktisch alle Familiengerichte rechnen damit (Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, 2026).
Wenn das Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt
Ein Vater muss keinen oder nur reduzierten Unterhalt zahlen, wenn ihm nach Abzug berufsbedingter Kosten nicht mehr als der Selbstbehalt bleibt. Die Untergrenze verhindert, dass der Vater selbst in die Grundsicherung rutscht, und liegt laut Düsseldorfer Tabelle 2026 bei folgenden Monatsbeträgen.
- Erwerbstätig, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, 1.450 Euro, davon 520 Euro für Warmmiete
- Nicht erwerbstätig, gegenüber denselben Kindern, 1.200 Euro
- Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, etwa Studierende mit eigener Wohnung, mindestens 1.750 Euro
Privilegiert sind Kinder bis 21, die unverheiratet sind, bei einem Elternteil wohnen und eine allgemeine Schule besuchen. Für sie gilt wie für Minderjährige die verschärfte Erwerbspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ein Vater muss dann alles Zumutbare tun, um wenigstens den Mindestunterhalt zu sichern, notfalls mit einem Nebenjob oder einem Umzug zu einer besser bezahlten Stelle.
Genau hier scheitern viele Hoffnungen. Wer seinen Job ohne Not kündigt, sich nicht bewirbt oder bewusst weniger arbeitet, wird so behandelt, als verdiene er das erzielbare Einkommen. Das Gericht setzt dann ein fiktives Gehalt an, und der Selbstbehalt hilft nicht mehr. Reicht das Geld trotz echter Bemühungen nicht für alle Kinder, spricht man vom Mangelfall, und das Gericht verteilt den verfügbaren Betrag anteilig.
Wenn das Kind nicht mehr bedürftig ist
Unterhalt bekommt nur, wer seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann (§ 1602 BGB). Verdient ein Kind genug oder hat es eigenes Vermögen, sinkt der Anspruch oder fällt ganz weg. Von der Ausbildungsvergütung zieht das Gericht eine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf ab und rechnet den Rest an. Bei volljährigen Kindern zählen auch BAföG-Leistungen, soweit sie nicht als Darlehen zurückgezahlt werden müssen, und das volle Kindergeld.
Mit dem Abschluss der ersten Ausbildung endet der Anspruch in aller Regel. Eine zweite Ausbildung oder ein Studium danach müssen Eltern nur in Ausnahmen finanzieren, etwa wenn beides fachlich eng zusammenhängt, wie bei der Banklehre mit anschließendem BWL-Studium, und von Anfang an so geplant war.
Heiratet das Kind, haftet vorrangig der Ehepartner. Wer nach der Schule keine Ausbildung beginnt, bekommt eine Orientierungsphase von rund drei Monaten zugestanden. Danach muss sich ein volljähriges Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz oder Arbeit bemühen, sonst rechnet ihm das Gericht ein erzielbares Einkommen an.
Volljährige Kinder und Wechselmodell: wie die Last verteilt wird
Ab dem 18. Geburtstag schulden beide Eltern Barunterhalt, und zwar anteilig nach ihrem Einkommen. Die Mutter, bei der das Kind bisher gelebt hat, ist dann nicht mehr allein durch die Betreuung entlastet. Für viele Väter ändert sich dadurch die Rechnung spürbar, denn ihr Anteil sinkt, sobald die Mutter selbst ausreichend verdient.
Gerechnet wird mit einer sogenannten Haftungsquote. Von beiden Nettoeinkommen zieht man den jeweiligen Selbstbehalt ab und setzt die Reste ins Verhältnis. Verdient der Vater bereinigt 2.800 Euro und die Mutter 2.200 Euro, bleiben nach Abzug von je 1.750 Euro gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind 1.050 und 450 Euro übrig. Der Vater trägt damit 70 Prozent des Bedarfs, die Mutter 30 Prozent. Das Kindergeld wird bei Volljährigen vollständig vom Bedarf abgezogen, bevor die Quote angewendet wird.
Studiert das Kind und wohnt nicht mehr zu Hause, gilt nach der Düsseldorfer Tabelle ein fester Bedarfsbetrag, der Wohnkosten bereits enthält. Eigenes Einkommen aus einem Nebenjob wird in angemessenem Umfang angerechnet, BAföG-Zuschüsse ebenfalls. Wer als Vater das Gefühl hat, zu viel zu zahlen, sollte deshalb zuerst Auskunft über das Einkommen von Mutter und Kind verlangen. Darauf besteht ein Anspruch (§ 1605 BGB).
Beim echten Wechselmodell, bei dem das minderjährige Kind etwa gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt, betreuen beide und zahlen auch beide. Der Unterhalt richtet sich dann nach dem Bedarf auf Basis beider Einkommen, und der besser verdienende Elternteil gleicht die Differenz aus. Verdienen beide ähnlich, kann die Zahlung fast ganz entfallen. Ein Wechselmodell nur auf dem Papier, bei dem das Kind tatsächlich überwiegend bei einem Elternteil lebt, ändert dagegen nichts an der Barunterhaltspflicht, und Gerichte schauen sich die tatsächliche Betreuung genau an.
Verwirkung und Fehlverhalten des Kindes
Bei schweren Verfehlungen eines volljährigen Kindes kann der Unterhalt nach § 1611 BGB gekürzt werden oder ganz entfallen. Die Hürde liegt hoch, gemeint sind tätliche Angriffe, schwere Beleidigungen oder Straftaten gegen den Vater. Dass ein erwachsenes Kind den Kontakt abbricht, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nicht aus.
Gegenüber minderjährigen Kindern gibt es diese Kürzung nicht. Ein Vater, der sein Kind nicht sehen darf oder vom anderen Elternteil abgeschottet wird, muss trotzdem zahlen. Umgang und Unterhalt sind rechtlich zwei getrennte Fragen. Das fühlt sich für betroffene Väter oft ungerecht an, schützt aber das Kind davor, zum Faustpfand im Streit der Eltern zu werden.
Was kein Ausweg ist: Verzicht und Nichtzahlen
Auf künftigen Kindesunterhalt kann niemand wirksam verzichten, auch nicht die Mutter im Namen des Kindes (§ 1614 BGB). Der gut gemeinte Deal „einmal 10.000 Euro und dann ist Ruhe“ hält vor Gericht nicht, sobald das Kind später Unterhalt braucht. Für die Vergangenheit kann Unterhalt dagegen nur verlangt werden, wenn der Vater zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 BGB).
Einfach nicht zu zahlen, verschiebt das Problem nur. Die Mutter beantragt dann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss, und der Staat holt sich das Geld beim Vater zurück. Nach einer Auswertung des Deutschen Jugendinstituts zahlt ein erheblicher Teil der unterhaltspflichtigen Elternteile nicht oder nur teilweise, oft weil das Einkommen schlicht nicht reicht (Deutsches Jugendinstitut, 2021). Wer seinen Job verliert, sollte deshalb sofort eine Anpassung beantragen, statt einfach weniger zu überweisen. Wie eine Kündigung arbeitsrechtlich abläuft, erklärt der Artikel Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen, Sozialauswahl und Abfindung.
Unterhalt anpassen lassen: so gehst du vor
Ändert sich das Einkommen deutlich, etwa durch Jobverlust, Krankheit oder ein weiteres Kind, kann ein Vater verlangen, dass der Unterhalt neu berechnet wird. Liegt eine Jugendamtsurkunde oder ein gerichtlicher Beschluss vor, bleibt die titulierte Summe aber so lange vollstreckbar, bis sie offiziell geändert ist. Wer einfach weniger überweist, riskiert eine Pfändung.
Der erste Schritt ist ein Gespräch mit der Mutter oder dem Jugendamt, das bei minderjährigen Kindern als Beistand auftreten kann und eine neue Urkunde kostenlos aufnimmt. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der Abänderungsantrag beim Familiengericht (§ 238 FamFG). Dafür muss sich die Lage wesentlich und dauerhaft verändert haben, als Faustregel gilt eine Abweichung von rund zehn Prozent. Belege wie Kündigungsschreiben, Krankmeldungen und Bewerbungsnachweise sammelst du von Anfang an, denn das Gericht prüft genau, ob die Veränderung unverschuldet ist.
Umgekehrt gilt dasselbe. Steigt das Einkommen des Vaters, kann die Mutter für das Kind einmal im Jahr Auskunft verlangen und eine höhere Zahlung durchsetzen.
Kostenlose Hilfe bieten die Jugendämter, die bei minderjährigen Kindern eine Beistandschaft übernehmen und den Unterhalt berechnen. Väter und Mütter mit geringem Einkommen können außerdem einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen und damit für eine geringe Gebühr eine anwaltliche Erstberatung bekommen.
Wer unsicher ist, ob die eigene Zahlung stimmt, kann mit Unterhaltsrechnern der Jugendämter oder der Oberlandesgerichte eine erste Orientierung gewinnen. Sie ersetzen keine Beratung, zeigen aber schnell, ob eine Forderung grob plausibel ist oder ob sich ein genauerer Blick lohnt.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Bis wann sind Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?
Bis das Kind eine angemessene erste Berufsausbildung abgeschlossen hat und sich selbst unterhalten kann. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, bei zügigem Studium endet die Pflicht meist zwischen 23 und 26 Jahren. Bummelt das Kind oder wechselt es ohne Grund mehrfach die Ausbildung, kann der Anspruch früher enden.
Muss ein Vater Unterhalt zahlen, wenn das Kind eine Ausbildung macht?
Ja, aber die Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Bei minderjährigen Kindern vermindert sie den Bedarf nach Abzug einer Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Bei Volljährigen tragen beide Eltern den verbleibenden Bedarf anteilig nach ihrem Einkommen.
Muss ein arbeitsloser Vater Unterhalt zahlen?
Er muss zahlen, soweit sein Arbeitslosengeld den Selbstbehalt für Nichterwerbstätige von 1.200 Euro übersteigt. Zusätzlich muss er sich nachweisbar um Arbeit bemühen. Tut er das nicht, rechnen Gerichte mit einem fiktiven Einkommen, das er bei ernsthafter Suche erzielen könnte.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt 2026?
Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern liegt er bei 1.450 Euro im Monat, für Nichterwerbstätige bei 1.200 Euro. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt er mindestens 1.750 Euro. Die Werte stammen aus der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026.
Kann ein Vater auf den Unterhalt verzichten lassen, wenn die Mutter zustimmt?
Nein, auf künftigen Kindesunterhalt kann niemand wirksam verzichten, auch nicht die Mutter im Namen des Kindes. Eine solche Vereinbarung ist nach § 1614 BGB unwirksam, das Kind kann den Unterhalt jederzeit verlangen. Möglich ist nur ein Verzicht auf bereits fällige Rückstände.