Samstag, 7. Juni 2026

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Goldraub von Manching: BGH bestätigt Haftstrafen von bis zu elf Jahren

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen im Fall des gestohlenen Keltenschatzes von Manching bestätigt. Drei der vier Angeklagten bleiben damit wegen des Einbruchs ins Kelten Römer Museum zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren verurteilt. Von den 483 entwendeten Goldmünzen tauchten bislang nur 72 wieder auf, und die auch nur als eingeschmolzene Klumpen.

Dunkle Bronzefigur der Justitia mit Schwert und Gesetzestafel vor dem Giebel eines Gerichtsgebäudes, von unten fotografiert

Foto: Nika Poznyak / Pexels

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen im Verfahren um den Diebstahl des keltischen Goldschatzes von Manching im Wesentlichen verworfen. Die Beschlüsse tragen das Aktenzeichen 1 StR 149/26 und datieren vom 18. August 2026, bekannt gegeben hat sie die Pressestelle des Gerichts am 18. September 2026. Damit haben die Verurteilungen, die Gesamtstrafen und die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts Ingolstadt Bestand.

Was der Bundesgerichtshof geprüft hat

Die Angeklagten hatten ihre Revisionen auf zwei Stützen gestellt, auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Rüge, das Landgericht habe materielles Recht verletzt. Der Senat folgte dem im Wesentlichen nicht. Bestätigt wurden ausdrücklich die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls, die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, die gebildeten Gesamtstrafen und die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen.

Das Landgericht Ingolstadt hatte am 29. Juli 2025 entschieden, das Verfahren lief dort unter dem Aktenzeichen 1 KLs 34 3277/23. Drei der vier Angeklagten verurteilte die Kammer wegen des Einbruchs und weiterer Taten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren.

Die Spanne von vier Jahren erklärt sich nicht allein aus dem Museumseinbruch. Die Gesamtstrafen erfassen ausdrücklich auch weitere Taten, und ebenso reicht die Einziehung über Manching hinaus, sie bezieht sich laut Mitteilung unter anderem auf die dortige Tatbeute. Um welche weiteren Taten es geht, führt der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung nicht aus.

Worum es in dem Verfahren geht

In der Nacht zum 22. November 2022 brachen die Täter in das Kelten Römer Museum Manching ein. Entwendet wurde ein rund 2100 Jahre alter Goldschatz, der aus 483 Goldmünzen und einem Goldgusskuchen bestand. Der Bundesgerichtshof beschreibt ihn in seiner Mitteilung als wertvoll und historisch bedeutsam.

Warum das Einschmelzen eigens ins Urteil einging

Bei einem der Täter stellten die Ermittler 72 der Münzen sicher, allerdings nicht mehr als Münzen. Sie lagen in Form von 18 eingeschmolzenen Goldklumpen vor. Genau dieses Einschmelzen begründet die zweite Verurteilung, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, nämlich die wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung.

Der Diebstahl und die Zerstörung der Münzen sind damit zwei getrennte Vorwürfe, die das Landgericht nebeneinander abgeurteilt hat. Der Bundesgerichtshof hat beide bestätigt.

Der größte Teil des Schatzes bleibt verschwunden

Rechnerisch fehlen von den 483 Münzen weiterhin 411 Stück. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs trifft dazu keine Aussage, sie nennt allein die 72 sichergestellten Münzen. Wo der Rest geblieben ist, gehörte nicht zum Gegenstand der Revisionsentscheidung.

Finanziell greift an dieser Stelle die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die das Landgericht unter anderem für die Beute aus Manching angeordnet hatte. Schon der Bezeichnung nach zielt sie auf den Wert der Taterträge und nicht auf die Münzen selbst.

Der vierte Angeklagte wurde vom Museumseinbruch freigesprochen

Für den vierten Angeklagten verlief das Verfahren anders. Vom Vorwurf des Einbruchs in das Kelten Römer Museum sprach ihn das Landgericht frei, weil sich die Tat ihm nicht nachweisen ließ. Wegen weiterer Taten wurde er verurteilt, und auch seine gegen diese Verurteilung gerichtete Revision hat der 1. Strafsenat im Wesentlichen verworfen.

Namen der Beteiligten nennt der Bundesgerichtshof in seiner Mitteilung nicht. Ergänzend hat der Senat drei Beschlussdokumente zum Aktenzeichen 1 StR 149/26 veröffentlicht, die über die Presseseite des Gerichts abrufbar sind.

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