Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre Warnung zu navigatorpf(.)com am 24. August 2026 auf Grundlage von § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht. Nach den Erkenntnissen der Behörde bieten die Betreiber der Seite dort Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Beaufsichtigt werden sie von der BaFin nicht.
Die Warnung richtet sich an alle, die auf der Seite Geld anlegen oder ein Konto eröffnen wollen. Wie viele Menschen bereits eingezahlt haben und wer hinter dem Angebot steht, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Dazu liegen keine Angaben vor.
Zwei weitere Warnungen vom selben Tag
Die BaFin hat am 24. August 2026 zwei weitere Websites auf ihre Warnliste gesetzt. Beide Fälle liegen anders als der erste.
- tresorbit(.)com: Dort werden nach Angaben der BaFin Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung angeboten. Die Betreiber geben sich als „Gesellschaft für Kryptoregisterführung mbH“ aus Willich aus. Dieses Unternehmen existiert tatsächlich und hat mit der Website nichts zu tun. Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
- rivolifinances(.)com: Hier geht es um das Kreditgeschäft. Die Betreiber treten als „Rivoli S.A.“ und „Rivoli Finances Sàrl“ auf und geben einen Sitz im französischen Les Sables-d'Olonne an. Auch diese Warnung stützt sich auf § 37 Absatz 4 KWG.
Beim Fall tresorbit kommt der Identitätsmissbrauch hinzu. Wer den angegebenen Firmennamen recherchiert, stößt auf ein real existierendes deutsches Unternehmen. Nach Feststellung der BaFin hat dieses Unternehmen mit den Betreibern der Website nichts zu tun. Ein plausibler Firmenname belegt also nichts.
Was eine fehlende Erlaubnis für Anleger bedeutet
Die Regel, auf die sich die BaFin beruft, formuliert sie so: Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis beziehungsweise Zulassung der Behörde.
Fehlt sie, steht der Anbieter nicht unter der Aufsicht der BaFin. Genau das hält die Behörde in allen drei Meldungen ausdrücklich fest. Ob gegen die Betreiber inzwischen weitere Schritte laufen, steht in den Warnungen nicht.
So lässt sich prüfen, ob ein Anbieter zugelassen ist
Die BaFin führt eine öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank. Darin lässt sich nachsehen, ob ein Unternehmen von der Behörde zugelassen ist. In allen drei Warnungen verweist die BaFin auf diese Datenbank als ersten Schritt vor einer Geldanlage im Internet.
Ein zweiter Schritt gehört dazu, gerade wegen des Falls tresorbit. Taucht ein Firmenname in der Datenbank auf, heißt das noch nicht, dass die Website zu diesem Unternehmen gehört. Die BaFin rät deshalb, im Zweifel direkt bei dem genannten Institut nachzufragen, und zwar über Kontaktdaten aus einer unabhängigen Quelle, nicht über die Angaben auf der fraglichen Seite.
Diese zehn Anzeichen nennt die BaFin
Unabhängig vom Einzelfall listet die BaFin zehn Signale auf, bei denen Anlegerinnen und Anleger vorsichtig werden sollten:
- Werbung über Online-Anzeigen und soziale Medien, oft mit missbrauchten Prominentennamen
- unaufgeforderte Anrufe mit Geschäftsangeboten, sogenanntes Cold Calling
- unerbetene E-Mails mit Geheimtipps zu Aktien, Kryptowerten oder neuen Produkten
- unklare Angaben zur Identität des Vertragspartners
- die Aufforderung, in eine private Gruppe bei WhatsApp oder Telegram zu wechseln
- Angebote, per Fernwartungssoftware auf den eigenen Computer zuzugreifen
- hohe Renditeversprechen bei angeblich minimalem Risiko
- Zeitdruck und angeblich exklusive Angebote
- Überweisungen ins außereuropäische Ausland
- ein Geschäftsmodell, das sich nicht nachvollziehen lässt
Was tun, wenn bereits Geld überwiesen wurde
Die BaFin nennt für diesen Fall drei Schritte. Betroffene sollen Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Sie sollen ihre Bank einschalten und das Konto sperren lassen, notfalls über den Sperr-Notruf 116 116. Und sie sollen bei Zweifeln direkt bei dem Institut nachfragen, dessen Name verwendet wurde.
In der Meldung zu navigatorpf(.)com weist die Behörde zusätzlich darauf hin, dass BaFin, Bundeskriminalamt und Landeskriminalämter gemeinsam vor Finanzbetrug im Internet warnen.
Warum die Warnliste nie vollständig sein kann
Die Behörde weist selbst darauf hin, dass ihre Liste Lücken hat. „Die Warnungen auf der Bafin-Website können nie vollständig sein, da es viele unseriöse Anbieter gibt und deren Praktiken sich ständig ändern“, heißt es dort. Eine Seite, die nicht auf der Liste steht, ist damit nicht geprüft, sondern nur nicht erfasst.
Drei Warnungen an einem einzigen Tag geben eine Vorstellung davon, in welchem Takt solche Angebote auftauchen. Warnungen zu anderen Maschen laufen parallel, etwa die Warnliste der Verbraucherzentrale zu gefälschten Anwaltsschreiben.


